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Über uns und unsere Internetseiten hinaus bietet das Netz viele gute Inhalte. Einige davon stellen wir Ihnen in der Linkübersicht gern vor.

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Gültigkeit einer ausländischen USt-IdNr. prüfen

Auf den Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern können Sie sich die Gültigkeit einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bestätigen lassen. Ist die von Ihnen angefragte USt-IdNr. gültig, haben Sie die Möglichkeit der qualifizierten Anfrage mit Angaben zu Name/Rechtsform, Ort, Postleitzahl und Straße/Hausnummer Ihres ausländischen Abnehmers.

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Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums

Sie erwarten Nachwuchs und möchten wissen, wie der Staat Sie unterstützt. Hier können Sie selbst die Höhe der Förderung berechnen.
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Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Wie wirkt sich der Mindestlohn auf Ihr derzeitiges Gehalt aus? Wie hoch ist Ihr Stundenlohn? Mit Hilfe des Mindestlohn-Rechners können Sie beides herausfinden.
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Umsatzsteuer-ID prüfen

Mit dem EXPERTE.de USt-ID Check können Sie eine oder mehrere USt-IDs auf ihre Gültigkeit überprüfen.
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Keine Corona-Soforthilfe für Personalkosten

Nach den Förderrichtlinien für die bayerische Corona-Soforthilfe können für die Feststellung eines Liquiditätsengpasses nur der Sach- und Finanzaufwand, aber nicht die Personalkosten berücksichtigt werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Dem Kläger, einem Friseur, wurden auf seinen Antrag im Frühjahr 2020 insgesamt 9.000 Euro Corona-Soforthilfe ausgezahlt. Die Regierung von Mittelfranken forderte das Geld zurück, da kein pandemiebedingter Liquiditätsengpass eingetreten sei. Zurecht, wie das Gericht mit Beschluss vom 27. März 2025 bestätigte.

Dass auch Personalkosten erfasst sein sollten, sei den maßgeblichen Förderrichtlinien nicht zu entnehmen. Es habe seitens der zuständigen Behörde auch keine davon abweichende Förderpraxis gegeben. Sollten einzelne Anträge, die Personalkosten ausgewiesen hatten, bewilligt worden sein, führe dies nicht zu einer anspruchsbegründenden Verwaltungspraxis.

Hinsichtlich der Personalkosten, also der Gehälter sowie Sozialversicherungsbeiträge, habe der Arbeitgeber, sofern möglich, Kurzarbeit anmelden müssen, wenn das Personal nicht beschäftigt werden konnte.

(BayVGH / STB Web)

Artikel vom 02.04.2025


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