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Über uns und unsere Internetseiten hinaus bietet das Netz viele gute Inhalte. Einige davon stellen wir Ihnen in der Linkübersicht gern vor.
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Gültigkeit einer ausländischen USt-IdNr. prüfen
Auf den Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern können Sie sich die Gültigkeit einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bestätigen lassen. Ist die von Ihnen angefragte USt-IdNr. gültig, haben Sie die Möglichkeit der qualifizierten Anfrage mit Angaben zu Name/Rechtsform, Ort, Postleitzahl und Straße/Hausnummer Ihres ausländischen Abnehmers.
Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums
Sie erwarten Nachwuchs und möchten wissen, wie der Staat Sie unterstützt. Hier können Sie selbst die Höhe der Förderung berechnen.
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Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Wie wirkt sich der Mindestlohn auf Ihr derzeitiges Gehalt aus? Wie hoch ist Ihr Stundenlohn? Mit Hilfe des Mindestlohn-Rechners können Sie beides herausfinden.
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Umsatzsteuer-ID prüfen
Mit dem EXPERTE.de USt-ID Check können Sie eine oder mehrere USt-IDs auf ihre Gültigkeit überprüfen.
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Betriebsausgaben bei steuerfreier Photovoltaikanlage?
Einnahmen aus bestimmten Photovoltaikanlagen sind aufgrund einer Neuregelung ab 2022 steuerfrei. Was bedeutet dies für Betriebsausgaben? Damit hat sich das Niedersächsische Finanzgericht befasst. Die Entscheidung dürfte für viele Betreiber von Photovoltaikanlagen von Bedeutung sein.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Rückzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeisevergütungen beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlage im Jahr 2022 als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Der Fall
Im zugrunde liegenden Fall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Aufgrund einer im Jahr 2022 geleisteten Rückzahlung von Einspeisevergütungen aus den Vorjahren stellte sich die Frage, ob diese steuermindernd als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann. Denn die Einnahmen aus der Anlage sind durch eine gesetzliche Neuregelung (§ 37 Nr. 72 Satz 1 EStG) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt.
Kein generelles Gewinnermittlungsverbot
Das Gericht stellte fest, dass Betriebsausgabenabzug nur ausgeschlossen ist, wenn die steuerfreien Betriebseinnahmen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Hier ging es jedoch um Einspeisevergütungen vor 2022, die demnach steuerpflichtig waren. Zudem darf trotz der Neuregelung eine Gewinnermittlung durchgeführt werden, es besteht also trotz Steuerfreiheit der Einnahmen 2022 kein generelles Gewinnermittlungsverbot.
Daher bleibt die Rückzahlung einer früher versteuerten Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn spätere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind, so das Urteil vom 11. Dezember 2024 (Az. 9 K 83/24). So entschied auch das Finanzgericht Münster in einem ähnlich gelagerten Fall.
Revision eingelegt
Das beklagte Finanzamt hat zum Urteil aus Niedersachsen allerdings Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen AZ: X R 2/25 geführt wird.
(Nieders.FG / STB Web)
Artikel vom 24.02.2025
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