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Mit den besten Empfehlungen
Über uns und unsere Internetseiten hinaus bietet das Netz viele gute Inhalte. Einige davon stellen wir Ihnen in der Linkübersicht gern vor.
DATEV
Ein Blick in die Genossenschaft, die mich als Steuerberater mit Software, Fortbildung und vielem mehr unterstützt.
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Gültigkeit einer ausländischen USt-IdNr. prüfen
Auf den Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern können Sie sich die Gültigkeit einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bestätigen lassen. Ist die von Ihnen angefragte USt-IdNr. gültig, haben Sie die Möglichkeit der qualifizierten Anfrage mit Angaben zu Name/Rechtsform, Ort, Postleitzahl und Straße/Hausnummer Ihres ausländischen Abnehmers.
Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums
Sie erwarten Nachwuchs und möchten wissen, wie der Staat Sie unterstützt. Hier können Sie selbst die Höhe der Förderung berechnen.
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Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Wie wirkt sich der Mindestlohn auf Ihr derzeitiges Gehalt aus? Wie hoch ist Ihr Stundenlohn? Mit Hilfe des Mindestlohn-Rechners können Sie beides herausfinden.
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Umsatzsteuer-ID prüfen
Mit dem EXPERTE.de USt-ID Check können Sie eine oder mehrere USt-IDs auf ihre Gültigkeit überprüfen.
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Existenzgründerportal des BMWi
Das Existenzgründerportal des Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie. Hier finden Sie Infos zu Fördermitteln, Planungsprogramme und vieles mehr…
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Entgeltabrechnungen als elektronisches Dokument
Arbeitgeber müssen Beschäftigten bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform erteilen. Diese Verpflichtung kann grundsätzlich auch durch ein elektronisches Dokument zum Abruf in einem digitalen Mitarbeiterpostfach erfüllt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Geklagt hatte eine Verkäuferin, nachdem der Konzernverbund des Betriebs auf ein digitales Mitarbeiterpostfach für alle Personaldokumente, insbesondere Entgeltabrechnungen, umgestellt hatte. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Ein digitales Mitarbeiterpostfach sei nur dann als Empfangsvorrichtung geeignet, wenn der Empfänger es – anders als die Klägerin im Streitfall – für den Erklärungsempfang im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmt habe.
Anders entschied nun das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. 9 AZR 48/24). Die durch die Gewerbeordnung vorgeschriebene Textform bleibe durch das digitale Mitarbeiterpostfach gewahrt. Der Arbeitgeber müsse allerdings den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen, Rechnung tragen.
Die im entschiedenen Fall getroffene Regelung greift nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Beschäftigten ein. Offen blieb die Frage, ob Einführung und Betrieb des digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fallen.
(BAG / STB Web)
Artikel vom 04.02.2025
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