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Keine Umsatzsteuer auf PV-Anlagen

Eine an den Installateur einer Photovoltaik-Anlage gezahlte Umsatzsteuer kann zurückverlangt werden, wenn die Anlage erst nach dem 1.1.2023 fertiggestellt wurde. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Der Kläger beauftragte am 15.7.2022 eine Firma mit der Installation einer Photovoltaikanlage, einschließlich Planungsleistungen, Wechselrichter, Fördermittelberatung, Anlagenmontage, Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber sowie Umbau des Zählerkastens für sein privates Wohnhaus zum Preis von 15.900 Euro netto, zzgl. 3.021 Euro Umsatzsteuer.

Seit 1.1.2023 gilt der Nullsteuersatz

Die Rechnung bezahlte der Kläger am 20.9.2022 nach der Montage der Module auf dem Dach. Der Wechselrichter wurde am 27.12.2022 eingebaut. Die Abnahme durch den örtlichen Netzbetreiber erfolgte am 17.2.2023, wobei dieser noch Mängel in der Verkabelung feststellte. Am 17.3.2023 wurden diese Mängel beseitigt, am 8.5.2023 ein Zweistromzähler durch den Netzbetreiber eingebaut und die Anlage freigegeben.

Seit dem 1.1.2023 ist auf den Kauf beziehungsweise Einbau privater Photovoltaikanlagen nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG der Nullsteuersatz anzuwenden. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Photovoltaikanlage erst im Jahr 2023 fertiggestellt wurde und er daher die Umsatzsteuer zu Unrecht zahlte.

Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung

Das Amtsgericht München gab der Klage statt und stellte fest, dass die Installation der Photovoltaikanlage dem Nullsteuersatz unterliegt. Zwar sei in der Umsatzsteuer jede Lieferung und jede sonstige Leistung als selbständige Leistung zu betrachten. Jedoch gelte der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang dürfe "nicht künstlich aufgesplittet" werden.

Eine Montage- oder Werklieferung gelte als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den geschuldeten Gegenstand erhält. Das sei in der Regel erst nach beendeter Abnahme und erfolgtem Anschluss der Photovoltaikanlage an das Stromnetzwerk der Fall, vorliegend demnach am 8.5.2023. Erst zu diesem Zeitpunkt stand für den Kläger die Funktionsfähigkeit der Anlage fest, so das Urteil vom 5.6.2024 (Az. 158 C 24118/23, nicht rechtskräftig).

(AG München / STB Web)

Artikel vom 03.12.2024


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