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Über uns und unsere Internetseiten hinaus bietet das Netz viele gute Inhalte. Einige davon stellen wir Ihnen in der Linkübersicht gern vor.
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Gültigkeit einer ausländischen USt-IdNr. prüfen
Auf den Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern können Sie sich die Gültigkeit einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bestätigen lassen. Ist die von Ihnen angefragte USt-IdNr. gültig, haben Sie die Möglichkeit der qualifizierten Anfrage mit Angaben zu Name/Rechtsform, Ort, Postleitzahl und Straße/Hausnummer Ihres ausländischen Abnehmers.
Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums
Sie erwarten Nachwuchs und möchten wissen, wie der Staat Sie unterstützt. Hier können Sie selbst die Höhe der Förderung berechnen.
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Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Wie wirkt sich der Mindestlohn auf Ihr derzeitiges Gehalt aus? Wie hoch ist Ihr Stundenlohn? Mit Hilfe des Mindestlohn-Rechners können Sie beides herausfinden.
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Umsatzsteuer-ID prüfen
Mit dem EXPERTE.de USt-ID Check können Sie eine oder mehrere USt-IDs auf ihre Gültigkeit überprüfen.
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Existenzgründerportal des BMWi
Das Existenzgründerportal des Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie. Hier finden Sie Infos zu Fördermitteln, Planungsprogramme und vieles mehr…
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Kein Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Betriebsrentner können von dem 2020 eingeführten Freibetrag nicht profitieren. Dies hat das Bundessozialgericht am 5. November 2024 in mehreren Verfahren entschieden.
Renten der betrieblichen Altersversorgung unterliegen als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.
Anders als zuvor gilt für Versorgungsbezüge pflichtversicherter Mitglieder seit 2004 nicht mehr der halbe, sondern der volle Beitragssatz. Faktisch führte dies für sie zu einer Verdoppelung der aus dem Versorgungsbezug zu zahlenden Beiträge.
Pflichtversicherte versus freiwillig Versicherte
Zum Jahresbeginn 2020 führte die Gesetzgebung für Krankenpflichtversicherte den Abzug eines Freibetrags von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten der betrieblichen Altersversorgung ein (2024: 176,75). Das heißt, dass erst ab dieser Höhe Krankenversicherungs-Beiträge auf Versorgungsbezüge fällig werden. Den in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Betriebsrentnern steht dieser Freibetrag nach den einschlägigen Vorschriften hingegen nicht zu.
Dies führt nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Pflichtversicherte Rentner hätten ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erlangt. Dies durfte die Gesetzgebung als beitragsrechtliche Privilegierung berücksichtigen.
(BSG / STB Web)
Artikel vom 26.11.2024
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